Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von
Schnittstelle Baum – Ing. Benjamin Schmidt

 

  1. Geltungsbereich 

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Ing. Benjamin Schmidt – Schnittstelle-Baum (im Folgenden „Auftragnehmer“), soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden. 
    2. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. 
    3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen. 
    4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. 
    5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 
    6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. 
  2. Angebot 

    1. Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. 
    2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich. Bei Teilbeauftragung muss das Angebot neu kalkuliert werden.
    3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen. 
    4. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. 
    5. Das Angebot des Auftragnehmers ist drei Monate ab Ausstellungsdatum gültig. Bei einer späteren Beauftragung muss das Angebot durch den Auftragnehmer geprüft werden. 
  3. Vertragsabschluss 

    1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht. 
    2. Die Vergabe des Auftrages, ganz oder teilweise, an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. 
    3. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der mündlichen oder schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. 
    4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 20 % des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 20 % des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.
      Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.
    5. Mehrarbeiten auf Wunsch des Auftraggebers, die über das Angebot hinausgehen gelten als Zusatzaufträge und werden gesondert verrechnet.
  4. Ausführung der Arbeiten 

    1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet. Insbesondere gelten hier allenfalls notwendige Rodungs- und Fällungsgenhmigungen. Auf nicht sichtbare unterirdische bauliche Einrichtungen ist hinzuweisen, insbesondere Kanal, Strom-, Gas- und Wasserleitungen, sowie Bewässerungsanlagen. Bei Nichteinhaltung dieser Hinweispflicht kann keine Gewährleistung übernommen werden.
    2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen. 
    3. Der Zugang zur Liegenschaft oder zum Objekt muss für die Dauer der Arbeiten gegeben sein. Ergeben sich aus dem Grund, dass der Auftragnehmer keinen Zugang zur beauftragter Liegenschaft oder beauftragtem Objekt hat Stehzeiten, so werden diese dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt. 
    4. Umweltbelastungen: Die meisten unserer Arbeiten verursachen Lärm, Staub und Gestank (Abgase). Obwohl wir bemüht sind, diese so gering wie möglich zu halten, müssen diese bis zum gesetzlich erlaubten Ausmaß vom Auftraggeber akzeptiert werden. Der Auftraggeber wird gebeten auch die Anrainer über die bevorstehenden „Belästigungen“ zu informieren. Alle von den üblichen Ruhezeiten abweichenden Regelungen und Vorschriften sind uns vor Angebotslegung, spätestens aber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis zu bringen.
    5. Gefahrenbereiche: Auf öffentlichen Flächen wird der Gefahrenbereich vom Auftragnehmer abgesichert und eventuell auch gesperrt, notwendige Halteverbote und Straßensperren organisiert. Auf privaten Flächen hat der Auftraggeber für die Freihaltung des Gefahrenbereiches zu sorgen und insbesondre den Zutritt für Kinder und Haustiere unmöglich zu machen. Das Betreten der Gefahrenbereiche während der Arbeitsdurchführung für Auftraggeber, Eigentümer und Mieter ist nur mit der Rücksprache des Auftragnehmers oder dessen Mitarbeiter genehmigt. 
  5. Abnahme 

    1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung.
      Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 7 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.
      Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 7 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen. 
    2. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
  6. Mängelrüge 

    1. Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. 
    2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 
    3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen. 
    4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen. 
  7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz 

    1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.
      Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien. 
    2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen. 
    3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt. 
    4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren. 
    5. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. 
    6. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.
    7. Haftpflicht: Alle Schäden, die der Auftragnehmer nicht selbst beheben kann, werden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt. Im Falle des Falles wird vom Auftragnehmer eine unverzügliche Schadensregulierung angestrebt.
  8. Rechnungslegung und Zahlung 

    1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. 
    2. Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde spätestens 10 Tage nach Rechnungserhalt fällig.
    3. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
    4. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
      – Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
      – Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.
    5. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Unberechtigte Skontoabzüge werden ausnahmslos nachverrechnet.
    6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.
    7. Die erste Mahnung ist spesenfrei, die zweite Mahnung beinhaltet Verzugszinsen (siehe 8.5.) und eine Nachfrist von 7 Tagen und wird eingeschrieben ausgesendet. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist wird der gesamte Rechnungsbetrag plus sämtlicher Spesen ohne weitere Mahnung dem Rechtsanwalt übergeben. 
  1. Eigentumsvorbehalt 

    1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers. 
    2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. 
  2. Schiedsgutachten und Gerichtsstand 

    1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen. 
    2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das Gericht 2130 Mistelbach.
  3. Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenverarbeitungsklausel)

    1. Der Auftragnehmer befolgt die geltenden datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (ab dem Datum ihrer rechtsverbindlichen Geltung, dem 25. Mai 2018) wie nachfolgend dargestellt.
    2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht sich auf alle Vorgänge, die mit personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wie zB Sammlung, Aufzeichnung, Organisation, Strukturierung, Speicherung, Anpassung oder Änderung, Nutzung, Offenlegung durch Übermittlung, Verarbeitung oder anderweitige Bereitstellung, Einschränkung, Löschung oder Vernichtung. 
    3. Zum Zwecke der Auftragsabwicklung können folgende Datenkategorien verarbeitet werden: Daten der Kunden und deren Vertreter (Anrede, Name, Funktion, Adresse, Telefonnummer, Emailadresse)
    4. Der Auftragnehmer ist in der Eigenschaft als Auftragsverarbeiter verpflichtet
      – Sicherzustellen, dass die zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigter Personen sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterliegen;
      – Alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kundendaten (durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß DSGVO) zu treffen;
      – Ohne vorherige ausdrückliche oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Auftraggebers keine anderen Auftragsverarbeiter personenbezogener Daten zu beauftragen, der Auftragnehmer ist in diesem Zusammenhang berechtigt Subunternehmer für die Auftragsabwicklung zu beauftragen, wenn sichergestellt ist, dass diese die Regelung dieses Artikels sowie der DSGVO im Allgemeinen befolgen.

  1. Sonstiges

    1. Die Kundendaten werden zum Zweck der Vertragsabwicklung automationsunterstützt verarbeitet und an Dritte, die mit dem Auftragnehmer in Geschäftsbeziehung stehen, übermittelt. Der Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnis dazu. Der Auftraggeber wird die Daten entsprechend der Datenschutzgrundverordnung behandeln. 
    2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass zur Dokumentation der Auftragsabwicklung, und für die Veröffentlichung auf unseren Medienkanälen „vorher/nachher Fotos“ gemacht werden. Es wird betont, dass diese Fotos einerseits der Klarheit der Auftragsabwicklung dienen, aber auch auf unserer Website etc. als Arbeitsbeispiele gezeigt werden. Eine Identifizierung des Auftraggebers und dessen personenbezogenen Daten wird bestmöglich versucht zu verhindern. Sollte bezüglich der Öffentlichkeitsarbeit dennoch Bedenken bestehen oder nicht erwünscht sein, muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Diese Fotos werden sieben Jahre lang gespeichert.
    3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese vorliegenden Geschäftsbedingungen jederzeit einseitig zu ändern.

Stand September 2022